Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, bei abschätzigen Bemerkungen wegen körperlicher Missbildung und beim Vorwurf schwacher schulischer Leistungen beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind (RIKLIN, a.a.O., N. 16 f. und 20 zu Vor Art. 173 StGB).