In der Situation eines Angriffskrieges und im spezifischen Kontext, in dem die Verleumdung erfolgt sei, sei der Vorwurf, ein "russischer Agent" zu sein, nicht bloss eine Äusserung, die geeignet sei, jemanden in anderer Hinsicht (als in seiner sittlichen Ehre), zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen. Vielmehr sei er durch die Behauptung, eine verdeckte Tätigkeit für einen ausländischen Staat auszuüben, eines strafbaren Verhaltens bezichtigt worden. Es sei zudem zum Ausdruck gebracht worden, dass er kein charakterlich anständiger Mensch sei.