3. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnt werde, doch aus dem Kontext hervorgehe, dass er damit gemeint gewesen sei. In der Situation eines Angriffskrieges und im spezifischen Kontext, in dem die Verleumdung erfolgt sei, sei der Vorwurf, ein "russischer Agent" zu sein, nicht bloss eine Äusserung, die geeignet sei, jemanden in anderer Hinsicht (als in seiner sittlichen Ehre), zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen.