2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte aus, dass sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränke. Äusserungen, die geeignet seien, jemanden in anderer Hinsicht herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre) seien demgegenüber nicht ehrverletzend. Sie begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund dessen, dass in den Nachrichten keine Namen oder Hinweise auf eine bestimmte Person erkennbar seien, ein objektiver Tatbestand nicht erkannt werden könne.