1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sich durch das Stellen eines Strafantrages als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert und in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte als i.S.v. Art. 115 StPO geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.