Im Ergebnis lässt der Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung einzig den Schluss zu, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2bis AnwT die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gelten. In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit - 17 - Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 41.30 ein Gesamtbetrag von Fr. 1'584.60 resultiert. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten damit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'584.60 auszurichten.