6.2.3. In Bezug auf die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung ist auf den angemessenen Zeitaufwand des Wahlverteidigers abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT), welcher sich gestützt auf die Kostennote des Wahlverteidigers vom 21. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe) auf 6 Stunden und 30 Minuten beläuft. - 16 -