436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 6.2.2. Bei der einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privatklägerschaft bzw. der Beschwerdeführer die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Verfahrensausgang und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung sämtlichen angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.