Strafbefehls ausgegangen, vermag dies am Dargelegten nichts zu ändern. Ganz im Gegenteil erscheint naheliegend, dass sie nach Auswertung sämtlicher Aussagen und der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen schliesslich die Einstellung des Verfahrens verfügte. Kam sie im Zuge dessen zudem zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens aus eigennützigen Motiven bewirkt und dem Beschuldigten dadurch unnötige Verteidigungskosten verursacht, erscheint dies aus den dargelegten Gründen nachvollziehbar und erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.