Der Beschwerdeführer stellt sich indes weiterhin auf den Standpunkt, vom Beschuldigten provoziert und angegriffen worden zu sein. So gibt er auch im Beschwerdeverfahren an, sich deeskalierend verhalten zu haben (vgl. Beschwerde, Rz. 9 und 22) und sieht die Schuld für die Auseinandersetzung einzig beim Beschuldigten. Dass die Auseinandersetzung in Tat und Wahrheit durch den Beschwerdeführer initiiert und aufrechterhalten wurde, ergibt sich jedoch – wie vorstehend ausgeführt – bereits aus den Aussagen des unabhängigen und damit unvoreingenommenen Zeugen G._____, welcher die Ausführungen des Beschuldigten in sämtlichen wesentlichen Punkten stützt.