5.4. Der Beschuldigte führt hierzu aus, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren gegen den Beschuldigten mutwillig bewirkt habe. Er habe mehrfach die Verurteilung des Beschuldigten verlangt, die Strafuntersuchung durch Falschaussagen und unkooperatives Verhalten behindert und, als sich die Beweislage zu seinen Ungunsten geändert habe, das Verfahren mit aussichtslosen Verfahrensanträgen belastet. Es sei daher richtig, den Beschwerdeführer zum Ersatz der beim Beschuldigten dadurch entstandenen Parteikosten zu verpflichten (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 46 f.).