5.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschuldigten die ihm durch die Ausübung seiner Verfahrensrechte entstandenen Kosten im Strafverfahren zu ersetzen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten mutwillig und einzig aus taktischen Gründen bewirkt habe. 5.3. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe seit Beginn des Verfahrens konzise Aussagen zum Sachverhalt gemacht und wiederholt zu - 14 -