Die mutwillige Einleitung des Verfahrens kann erst gegeben sein, wenn der Privatkläger bzw. die antragstellende Person auch subjektiv, d.h. vorsätzlich, ein ungerechtfertigtes Verfahren einleiten wollte (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 432 StPO).