4.6. Zusammengefasst ging die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Anbetracht der Beweislage zu Recht vom Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation aus, welche den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Falle eines Faustschlags durch den Beschuldigten unanwendbar machen würde. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erlassene Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2023 ist damit nicht zu beanstanden.