Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den Beschuldigten schliesslich mit ebendieser Taschenlampe in den Augenbereich schlug und gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens geführt wird (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.6).