Kulm, Ad Ziff. 9; Beschwerdeantwort Beschuldigter, Rz. 23; E. 4.4 hiervor). Hätte der Beschuldigte sich zudem in dieser Situation – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen des Fahrzeugs offenbar eine grosse Taschenlampe behändigte – mit einem Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdeführers gewehrt, wäre dies als verhältnismässige Abwehrhandlung zu qualifizieren gewesen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den Beschuldigten schliesslich mit ebendieser Taschenlampe in den Augenbereich schlug und gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren