Dass G._____ den Beschuldigten durchwegs als passiv agierend wahrnahm, ergibt sich aus seiner Aussage, der Beschuldigte habe zu Beginn noch "einigermassen ausweichen" können und habe sich "natürlich gewehrt", was er in dieser Situation auch getan hätte (vgl. act. 146 f., Fragen 35 und 38).