genau entstanden ist. Damit ist zumindest fraglich, ob der Tatverdacht gegen den Beschuldigten mit Bezug auf die Verletzung des Beschwerdeführers überhaupt zu bejahen wäre. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in E. 1.5 f. der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, wäre eine entsprechende Tathandlung des Beschuldigten in Anbetracht der Geschehnisse allerdings ohnehin als rechtfertigende Notwehrhandlung zu werten.