Ein solcher Faustschlag ist weder ersichtlich, noch ist im Zeitpunkt des (letzten) Faustschlags des Beschwerdeführers, welcher den Beschuldigten schliesslich endgültig zu Boden gehen liess, eine entsprechende Verletzung in dessen Gesicht erkennbar. Auch das vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Blut ist nicht zu sehen (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 5. Dezember 2023, Videoaufnahme 2, Zeitstempel 0:33 – 0:34). Letztlich bleibt angesichts der Beweislage unklar, wie die anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2023 diagnostizierte Verletzung oberhalb der rechten Augenbraue des Beschwerdeführers (vgl. act. 59 ff.) genau entstanden ist.