So gab G._____ lediglich an, die Verletzung des Beschwerdeführers im Nachgang zur Auseinandersetzung gesehen zu haben und zu vermuten, er habe vom Beschuldigten "auch eins erwischt" (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Der vom Beschwerdeführer beschriebene Faustschlag, welchen ihn "voll" ins Gesicht getroffen und zu Fall gebracht haben soll, lässt sich denn auch nicht anhand der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahme nachweisen. Ein solcher Faustschlag ist weder ersichtlich, noch ist im Zeitpunkt des (letzten) Faustschlags des Beschwerdeführers, welcher den Beschuldigten schliesslich endgültig zu Boden gehen liess, eine entsprechende Verletzung in dessen Gesicht erkennbar.