Den Aussagen von G._____ ist sodann auch nichts zu dem vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebenen Faustschlag des Beschuldigten, der ihn "voll" ins Gesicht getroffen und kurz zu Fall gebracht habe und welcher der Grund für seine Wut und seinen nachfolgenden Faustschlag gegen den Beschuldigten gewesen sei (vgl. "Ich sah dann Blut vor den Augen und wurde wütend. Ich sagte dann, jetzt bist du dran. […] Ich gab ihm dann ein paar Fäuste. Er fiel dann zu Boden.", act. 118, Frage 15; "Ich wollte ihm eins verpassen, weil ich geblutet habe", act. 122, Frage 50), zu entnehmen. So gab G.___