Situation entfernt habe und erst aufgrund eines Fusstritts des Beschuldigten zur Gegenwehr gezwungen gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9, 20 und 22). Solches ist auch auf der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahme nicht zu sehen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fusstritts (kurz, nachdem er dem Beschuldigten den Mittelfinger entgegengehalten hatte) weiterhin gegen den Beschuldigten gerichtet war und nicht etwa von hinten getreten wurde (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023, Videoaufnahme 2, Zeitstempel 0:10). Den Aussagen von G.___