__ und G._____ die Auseinandersetzung dahingehend, dass diese vom Beschwerdeführer initiiert und aufrechterhalten worden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um den eigentlichen Aggressor gehandelt und sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf Abwehr- bzw. Verteidigungshandlungen beschränkt habe. Entsprechend lässt sich den Aussagen von G._____ nichts dazu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eigentlich aus der - 11 -