4.4. Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich die Darstellungen des Beschuldigten diametral von jenen des Beschwerdeführers unterscheiden, mit Bezug auf das Kerngeschehen jedoch weitgehend deckungsgleich mit jenen von E._____ und insbesondere jenen des unabhängigen Zeugen G._____ ausfallen. Jedenfalls beschreiben sowohl der Beschuldigte als auch E._____ und G._____ die Auseinandersetzung dahingehend, dass diese vom Beschwerdeführer initiiert und aufrechterhalten worden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um den eigentlichen Aggressor gehandelt und sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf Abwehr- bzw. Verteidigungshandlungen beschränkt habe.