Sie habe nicht mitbekommen, was der Beschwerdeführer "beim" Beschuldigten gemacht habe. Sie wisse nur, dass sie aufeinander losgegangen seien und der Beschuldigte danach am Boden gelegen sei und geblutet habe (vgl. act. 108, Frage 20). Als der Beschwerdeführer anfänglich ausgestiegen und auf den Beschuldigten losgegangen sei, habe sie dies mit ihrem Mobiltelefon filmen wollen. Dieses habe er ihr aus der Hand geschlagen. Sie habe den Beschwerdeführer vom Beschuldigten weghalten wollen, als er auf ihn losgegangen sei. Sie hätten aufeinander eingeschlagen. Es könne sein, dass sie ihm ans Bein geschlagen habe. Dies sei Notwehr (vgl. act. 108, Frage 20).