124 ff.) bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen der ersten Einvernahme. Insbesondere wiederholte er, dass er den Beschuldigten, E._____ und den Hund mit gemässigter Geschwindigkeit gekreuzt und den Beschuldigten nach einem Schlag auf das Fahrzeug konfrontiert habe, worauf es ein Handgemenge gegeben und der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe dann zurückgeschlagen (vgl. act. 125 f., Fragen 6 - 12).