Auf erneute Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass der erste Fausthieb durch den Beschuldigten ausgeführt worden sei. Er habe ihm daraufhin "eins verpassen" wollen, weil er geblutet habe (vgl. act. 122, Fragen 49 und 50). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 16. August 2023 (vgl. act. 124 ff.) bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen der ersten Einvernahme.