Er habe Blut vor seinen Augen gesehen und sei wütend geworden. Er habe dem Beschuldigten dann ein paar "Fäuste gegeben", worauf dieser zu Boden gefallen sei. Eine Drittperson sei dazugekommen und habe gesagt, sie hätte alles gesehen. Dann habe er gesehen, dass der Beschuldigte am Boden liege und stark blute (vgl. act. 118, Frage 15). Die Verletzung am Auge des Beschuldigten müsse von seinen Fäusten stammen, da er nie mit einem Gegenstand auf ihn losgegangen sei (vgl. act. 120 f., Fragen 36 - 38). Auf erneute Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass der erste Fausthieb durch den Beschuldigten ausgeführt worden sei.