gen müssen. Dann habe er zurückgesetzt und ihn erneut beinahe erfasst. Beim Aussteigen habe er eine Taschenlampe behändigt, sei auf ihn losgegangen und habe ihn damit ins Gesicht geschlagen. Die Verletzung des Beschwerdeführers könne nicht von ihm stammen, da er ihn nicht geschlagen habe (vgl. act. 167, Fragen 6 - 9). 4.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16. April 2023 erstmals zur Sache einvernommen (vgl. act. 115 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, er habe den Beschuldigten, E._____ und deren Hund auf der QS-Strasse in gemässigter Geschwindigkeit gekreuzt, als er gemerkt habe, dass der Beschuldigte an -9-