158, Frage 36). Geschlagen habe er den Beschwerdeführer aber nicht (vgl. act. 159, Frage 44). Auf erneute Nachfrage hin wiederholte er, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben und gab an, dieser habe sich die erlittene Verletzung entweder selbst zugefügt oder habe sich im "Gefuchtel" mit der Taschenlampe selbst verletzt (vgl. act. 160, Fragen 53 - 55). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 16. August 2023 (vgl. act. 166 ff.) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen der ersten Einvernahme. Insbesondere wiederholte er, der Beschwerdeführer sei mit erhöhter Geschwindigkeit und ohne zu bremsen auf sie zugefahren, sodass er und E._____ zur Seite hätten sprin-