59 ff.). Beim Beschuldigten wurde eine Contusio capitis mit drei Rissquetschwunden supraorbital rechts sowie einem Monokelhämatom rechts diagnostiziert, wobei nach der Untersuchung auch der Verdacht auf einen Iris-Recessus bei 11 Uhr und eine periphere Netzhautkontusion festgestellt wurde (vgl. act. 63 f. und 100 f.). 4.2.2. Strittig ist im Wesentlichen, wie sich die erwähnte physische Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten im Einzelnen zugetragen hat, zumal sich deren diesbezügliche Aussagen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, diametral unterscheiden. -8-