4.2. 4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau E._____ mit dem gemeinsamen Hund am 16. April 2023 gegen 13:20 Uhr zu Fuss auf der QS-Strasse in Q._____ unterwegs gewesen waren, als der Beschwerdeführer sie mit seinem Fahrzeug kreuzte. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge anhielt und im Rückwärtsgang in Richtung Beschuldigter, E._____ und Hund fuhr, bevor er das Fahrzeug schliesslich verliess und sich zwischen ihm und dem Beschuldigten eine physische Auseinandersetzung ereignete.