Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich auf Antrag schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB).