Angesichts der zielgerichteten körperlichen und verbalen Gewalt sei die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer habe deeskalieren wollen, grotesk. Aufgrund der Situation sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in Angst um sein Leben befunden habe. Selbst wenn er den Beschwerdeführer also geschlagen hätte, wäre dies eine verhältnismässige Handlung gewesen, um dieser Gefahr zu begegnen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 42 ff.).