(vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 37 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei zudem festzuhalten, dass selbst im Falle eines nachgewiesenen Schlags des Beschuldigten von einer rechtfertigenden Notwehrsituation auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst zwei Mal versucht den Beschuldigten zu überfahren und sei hernach mit einer metallenen Taschenlampe in der Hand ausgestiegen und auf den Beschuldigten zugegangen. Damit habe ein unmittelbarer Angriff vorgelegen. Angesichts der zielgerichteten körperlichen und verbalen Gewalt sei die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer habe deeskalieren wollen, grotesk.