____ werde zudem deutlich, dass sie selbst Stunden nach der Tat nicht in der Lage gewesen sei, einen stringenten Ablauf zu schildern. Die generische Aussage, dass beide "aufeinander losgegangen" seien, begründe keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Schlag des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 35). Ermittlungen hätten zudem keine entsprechenden Spuren an den Händen des Beschuldigten ergeben. Damit liege kein hinreichender Tatverdacht vor.