__ mit keinem Wort angegeben, dass der Beschuldigte ihm einen Schlag gegen den Augenbereich zugefügt oder er überhaupt Schläge ausgeführt hätte. Er habe lediglich ausgesagt, der Beschuldigte habe sich "auch gewehrt". Auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass der Beschuldigte versucht habe, den Beschwerdeführer auf Distanz zu halten und sich gegen die Schläge zu wehren. Schläge seinerseits habe es nicht gegeben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 34). Aus den Aussagen von E._____ werde zudem deutlich, dass sie selbst Stunden nach der Tat nicht in der Lage gewesen sei, einen stringenten Ablauf zu schildern.