Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte einmal in seine Richtung getreten habe. Auf einer weiteren Videoaufnahme sei zudem ersichtlich, wie er mit seinem Fahrzeug zurückgesetzt und versucht habe, den Beschuldigten umzufahren. Es sei unbeachtlich, dass der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund geltend gemacht habe, zumal die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zur Prüfung eines solchen verpflichtet sei. Im Übrigen verweise sie auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung.