2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten, E._____ und den gemeinsamen Hund noch vor der Auseinandersetzung gefährdet, indem er mit seinem Fahrzeug mit nicht angepasster Geschwindigkeit direkt auf diese zugefahren sei und eine Kollision beabsichtigt habe. Es sei aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer sich deeskalierend und ohne Gewaltbereitschaft verhalten habe. Auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass er tätlich geworden sei, dem Beschuldigten den Stinkefinger gezeigt und massive Todesdrohungen ausgesprochen habe. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte einmal in seine Richtung getreten habe.