Die Videoaufnahme zeige vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Situation habe deeskalieren wollen und sich wegbewegt habe. Der Beschuldigte habe aber nach seiner Hand gegriffen und ihn daraufhin gegen den Oberschenkel getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keinen Angriff auf den Beschuldigten ausgeführt. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer provoziert und dadurch selbst verursacht, dass dieser wieder auf ihn zugekommen sei. Nachdem er den ersten Schlag ausgeführt -5- habe, habe der Beschwerdeführer entsprechend auch zugeschlagen (vgl. Beschwerde, Rz. 19 ff.).