Seine Verletzungen seien hinreichend dokumentiert und vom Beschuldigten zumindest in Kauf genommen worden. Somit sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Eine rechtfertigende Notwehr liege entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht vor. Der Beschuldigte habe eine solche auch nie geltend gemacht. Er habe den ersten Schlag gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Ein für eine Notwehrsituation vorausgesetzter unmittelbarer Angriff durch den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. Die Videoaufnahme zeige vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Situation habe deeskalieren wollen und sich wegbewegt habe.