Aus der von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm zitierten Videoaufnahme könne nicht geschlossen werden, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei, sei doch derjenige Teil, in welchem der Beschuldigte zu Boden gegangen sei, gar nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Vielmehr sei darauf zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich deeskalierend und ohne Gewaltbereitschaft verhalten habe (vgl. Beschwerde, Rz. 9) und davongelaufen sei, bevor der Beschuldigte ihm einen Fusstritt versetzt habe (vgl. Beschwerde, Rz. 9, 20 und 22). Seine Verletzungen seien hinreichend dokumentiert und vom Beschuldigten zumindest in Kauf genommen worden.