_ habe seine Verletzung und das frische Blut bestätigt. E._____ habe zudem den Umstand, dass beide aufeinander eingeschlagen hätten, bestätigt (vgl. Beschwerde, Rz. 4 ff.). Diese deckungsgleichen Aussagen zeigten, dass ein Schlag des Beschuldigten gegen den Augenbereich des Beschwerdeführers erfolgt sei. Aus der von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm zitierten Videoaufnahme könne nicht geschlossen werden, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei, sei doch derjenige Teil, in welchem der Beschuldigte zu Boden gegangen sei, gar nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde, Rz.