2.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, es sei zwischen ihm und dem Beschuldigten am 16. April 2023 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher beide aufeinander eingeschlagen hätten und er eine Contusio capitis mit oberflächlicher Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Nasenkontusion erlitten habe. Er habe bereits zu Beginn der ersten Einvernahme ausgesagt, durch den Beschuldigten geschlagen und zu Fall gebracht worden zu sein und erst danach (zurück-)geschlagen zu haben. Der Zeuge G._____ habe seine Verletzung und das frische Blut bestätigt.