Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich ausgestiegen sei, solle es zur besagten Auseinandersetzung gekommen sein, welche teilweise durch den Beschuldigten auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse und nachdem der Beschwerdeführer das Fahrzeug verlassen habe und auf den Beschuldigten zugegangen sei, habe Letzterer davon ausgehen dürfen, dass ein (weiterer) Angriff unmittelbar bevorstehe und er sich entsprechend verteidigen müsse. Auf der Videoaufnahme sei indessen zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass der Beschuldigte den -4-