2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält zur Begründung der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen fest, es könne offenbleiben, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer geschlagen und ihm dadurch die festgestellten Verletzungen zugefügt habe, da angesichts der Beweislage von einer rechtfertigenden Notwehrhandlung nach Art. 15 StGB auszugehen sei. Vor der fraglichen Auseinandersetzung solle der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug direkt auf den Beschuldigten und dessen Ehefrau E._____ zugefahren sein, sodass sich beide mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit hätten bringen müssen.