2. 2.1. Der Beschwerdeführer verzichtet hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung sowie des Vorwurfs der Drohung ausdrücklich auf die Anfechtung der Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2023 (vgl. Beschwerde, Rz. 11 f.). Damit steht vorliegend einzig noch der Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Raum.