4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 574). Über die Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb er keinen Anspruch auf Entschädigung hat. -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: