3. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingereichten Eingabe datiert vom 16. November 2023 bzw. der von ihr eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Täterschaft bei den fraglichen Diebstählen in B._____ ermittelt worden ist, was auch von der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach anerkannt wird. Demnach ist die Sistierungsverfügung vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen.