2.3. Mit Eingabe datiert vom 16. November 2023 führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, dass Abklärungen ergeben hätten, dass bezüglich des Einbruchs beim Beschwerdeführer gegen einen Beschuldigten ein Tatverdacht bestehe. Die Kantonspolizei habe zunächst zu Recht den Rapport auf Unbekannt erstellt und diesen fälschlicherweise ohne Hinweis auf eine Verfahrensnummer an die Staatsanwaltschaft anstatt an den zuständigen Sachbearbeiter der Kriminalpolizei verfügt. Die Strafsache sei wiederaufzunehmen.